Aktuelle Regelung bei Gottesdiensten (Stand: 20.10.2020)

Guten Morgen,

wir haben die Information erhalten, dass das Erzbistum Paderborn zusätzliche Regelungen für die Feier von Gottesdiensten getroffen hat. Das betrifft im Wesentlichen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Gottesdiensten, wenn der 7-Tages-Inzidenz-Wert die Marke von 35 bzw. 50 übersteigt. Aktuell verzeichnet der Kreis GT 52,1 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner die letzten 7 Tage, sodass nun beraten wird, was darüber hinaus beachtet werden muss.

Das Erzbistum Paderborn hat zu den neuen Regelungen Folgendes auf seiner Homepage veröffentlicht (siehe https://www.erzbistum-paderborn.de/aktuelles/aktuelle-entwicklungen-zum-coronavirus/):

19. Oktober, 16.30 Uhr: Zusätzliche Regelungen für Gottesdienste und Beerdigungen

Ein wesentlicher Indikator für das Inkrafttreten von zusätzlichen Beschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ist der 7-Tages-Inzidenz-Wert. Liegt der Wert über 35 (Gefährdungsstufe 1) oder 50 (Gefährdungsstufe 2) gelten für den Bereich dieses Kreises oder dieser kreisfreien Stadt des Erzbistum Paderborn ab sofort bis auf weiteres folgende zusätzliche Regelungen:

Gottesdienste

Die bisherigen Regelungen zu Gottesdiensten bestehen fort. Bei einer festgestellten Inzidenz über dem Wert von 35 (Gefährdungsstufe 1) tragen Gottesdienstbesucherinnen und -besucher durchgängig eine Mund-Nase-Bedeckung, also auch am Sitzplatz und auf dem Weg zum und vom Kommunionempfang. Ausgenommen sind Zelebranten und alle liturgischen Dienste, soweit sie sich im Altarraum aufhalten.

Liegt die festgestellte 7-Tages-Inzidenz über dem Wert von 50, besteht zusätzlich eine Begrenzung der Anzahl der Gottesdienstbesucher auf maximal 50% der normalen Kapazität der jeweiligen Kirche. Dies gilt natürlich nur insoweit, als bei einer Einhaltung der Abstandsregeln diese Anzahl überhaupt erreicht werden kann, oder wenn von der Möglichkeit der besonderen Rückverfolgbarkeit (Sitzplan) Gebrauch gemacht wird.

Aufgrund der sehr unterschiedlichen Situationen vor Ort bleibt die Empfehlung zum Verzicht auf Gesang im Gottesdienst im geschlossenen Raum bestehen.

Diese zusätzlichen Gottesdienstregelungen sind über das Katholische Büro Düsseldorf mit der Landesregierung abgestimmt (vgl. § 3 Satz 2 CoronaSchVO). Die Einhaltung dieser Regeln ist daher zwingend erforderlich zur Vermeidung zusätzlicher Beschränkungen durch staatliche Behörden.

Beerdigungen

Beerdigungen fallen künftig grundsätzlich unter die Regelungen zum Abstandsgebot und zur Mund-Nase-Bedeckung im öffentlichen Raum (§ 2 Abs. 3 Ziff. 10a CoronaSchVO). Allerdings gilt das Abstandsgebot nicht für nahe Angehörige, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur einfachen Rückverfolgbarkeit sichergestellt sind (§ 13 Abs. 6 CoronaSchVO). Die mit Überschreitung der 7-Tages-Inzidenz-Werte von 35 und 50 verbundenen Beschränkungen hinsichtlich der Teilnehmerzahl gelten für Beerdigungen nicht (§ 15a Abs. 5 CoronaSchVO).

Für den Bereich des Landes Hessen liegen aktuell noch keine Änderungen vor.

Auch weiterhin wird es notwendig sein, sich mit den örtlichen Behörden abzustimmen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die künftig verstärkt eintretenden regionalen Anpassungen an das jeweilige Infektionsgeschehen vor Ort.

Es wird seitens des Pastoralen Raumes Rietberg für die aufgestellten Messdiener empfohlen, ebenfalls eine Maske zu tragen.

Ich hoffe, dass durch diese zusätzlichen Erläuterungen aufkommende Fragen geklärt werden können – ansonsten gerne noch einmal nachfragen.

Viele Grüße

Felix Wieck